Pro Pieschen e.V. – Vorstand & Satzung

Satzung – beschlossen am 14.04.2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Pro Pieschen«.
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz »e.V.«.
  3. Sitz des Vereins ist Dresden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
    • die Förderung von Kunst und Kultur,
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
    • Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,
    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
    • Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte
    • und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
    • Völkerverständigungsgedankens,
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
    • Gesetzes und
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
    • und kirchlicher Zwecke.
  3. Zur Verwirklichung seiner Zwecke übernimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    • Organisation und Durchführung von Angeboten zur Bürgerbeteiligung zu allen wichtigen Themen der Stadtteilentwicklung im Sinne der Satzungszwecke, die Durchführung von Projektideen-Werkstätten, die Konsultation von Stadtteilbewohner*innen bei städtischen Planungen, hinsichtlich des Umwelt - & Klimaschutzes oder zur Verbesserung der Bildungssituation an den Schulen im Stadtteil,
    • Unterstützung von Bürgeraktionen und -projekten im Sinne der Satzungszwecke, z.B. zum umweltfreundlichen Konsum und zur umweltfreundlichen Mobilität, zur naturnahen Frei- und Grünflächengestaltung im Stadtteil, zu nachhaltigen Garten- und Zwischennutzungsprojekten oder zum Sammeln von Müll, zur Verminderung der Vereinsamung und zur Aktivierung von älteren Bewohner*innen,
    • Entwicklung und Umsetzung von eigenen Aktionen und Projekten im Sinne der Satzungszwecke, z.B. durch Erarbeitung und Umsetzung von Förderprojekten im Bereich Umwelt- und Klimaschutz, Schaffung von individuellen Angeboten zur Natur-, Umwelt- und Klimaschutzbildung und -erziehung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Erstellung von Informationsmaterialien zum Klima- und Umweltschutz,
    • zielgerichteter Einsatz für die Belange von Kindern, Jugendlichen, hilfsbedürftigen Migrant*innen und Senior*innen im Stadtteil durch die Zusammenarbeit mit in der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe tätigen Trägern und Ehrenamtlern zur Vermittlung vorhandener Potentiale und
    • Mitwirkung bei Aufbau, Verwaltung und Vergabe von Fördermitteln für gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund eines besonderen Vertrags bleibt hiervon unberührt.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn es die Satzung anerkennt und sich aktiv für die Verwirklichung der Vereinszwecke einsetzt.
  2. Ein ordentliches Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen, über die aktuellen Vereinsangelegenheiten vom Vorstand umfassend informiert zu werden, zu Anträgen Stellung zu nehmen, Anträge einzubringen, sich an den Wahlen innerhalb des Vereins aktiv zu beteiligen und sich zur Wahl zu stellen.
  3. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben bekanntgegeben.
  4. Ein ordentliches Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsziele nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und die Änderung seiner Wohnanschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Satzung an. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins und bekennt sich zu dessen Grundsätzen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Bei Einspruch gegen eine Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ablehnungen bedürfen einer Begründung.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  8. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand bis 31.10. des Jahres schriftlich mitzuteilen.
  9. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Interessen des Vereins verstößt, wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt oder wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss vom Vorstand gegenüber dem betreffenden Mitglied schriftlich begründet werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 5 Fördermitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen, die die Vereinsziele unterstützen, jedoch nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, an der aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen, können Fördermitglied werden.
  2. Ein Fördermitglied hat ein umfassendes Informations- und auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  3. Die Höhe des Förderbeitrags wird vom Fördermitglied selbst bestimmt.
  4. Die Regelungen § 4 Nummer 5 bis 9 zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft gelten für Fördermitglieder entsprechend.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Stadtteilbeirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ.
  2. Sie ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes nach § 8,
    • die Wahl der Revisionskommission nach § 10,
    • die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Vereinsarbeit gemäß § 2,
    • die Festlegung aller Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung,
    • die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    • Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und ggf. die Entlastung des Vorstandes,
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Änderung der Satzung und
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war. Als Anschrift gilt auch eine E-Mail-Adresse.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand durch Mitteilung in Textform beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter ein Schriftführer bestimmt, der ein Protokoll der Sitzung führt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch von ihnen bestimmte Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht ist nachzuweisen.
  9. Soweit durch die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt ist, trifft die Mitgliederversammlung Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab, sofern nicht ein ordentliches Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
  11. Die Wahl des Vorstands findet geheim statt. Ein kandidierendes Mitglied ist zum Vorstand gewählt, wenn es die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Eine außerordentliche Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich in Verbindung mit unmittelbar folgenden Neu- oder Nachwahlen. Eine Wahl oder Abwahl des Vorstands kann nur durchgeführt werden, wenn auf sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hingewiesen wurde. Ein entsprechender Antrag muss dem Vorstand daher rechtzeitig mitgeteilt werden.
  12. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Protokolle können von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand als Vorstandsvorsitzteam besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der Stellvertreter/-in,
    • dem Kassenwart/der Kassenwartin
    • und bei Bedarf Beisitzern/Beisitzerinnen.
    • Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstands.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    • die Führung des Vereins nach der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Buchführung und des Jahresberichts,
    • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
    • eventuelle Berufung einer Geschäftsführung (BGB § 30),
    • bei Bedarf die Aufstellung weiterer Vereinsodnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe (z.B. Datenschutzordnung, Finanzordnung)
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und
    • Abschluss von Verträgen.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bestimmt bei der ersten Vorstandssitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Besetzung der weiteren Vorstandsämter.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
  7. Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
  8. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  9. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Protokolle der Vorstandssitzungen können von den Mitgliedern eingesehen werden.
  10. Bei einfachen Fällen von Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung ist eine Haftung der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres bestimmt wird.

§ 9 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Berufung eines Beirates beschließen.
  2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung der Satzungszwecke.
  3. Die Arbeitsweise, Aufgaben und Zusammensetzung des Beirates werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 10 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Revisionsbeauftragten.
  2. Aufgabe der Revisionskommission ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die ordnungsgemäße Buchführung und die Verwendung von Fördermitteln zu prüfen. Die Revisionskommission prüft die Jahresrechnung des Vorstands und nimmt zu seiner Entlastung vor der Mitgliederversammlung Stellung. Zudem kontrolliert sie die Umsetzung der Beschlüsse, die die Tätigkeit des Vereins betreffen.
  3. Die Revisionsbeauftragten werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
  4. Zur Ausführung ihrer Tätigkeit kann die Revisionskommission Einsicht in alle Arbeitsunterlagen des Vereins nehmen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine ⅔-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich vor der Verschickung der Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden und in ihr enthalten sein.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, für die Förderung von Kunst und Kultur und/oder für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Vorstand

Vorsitzender: Sascha Förster
Stellvertreterin: Heidi Geiler
Kassenwart: Sven Voigt